Statut

 

desBurschenverein Concordia Weidenberg seit 1862

verabschiedet am 23.03.2001

 

§ 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

Nach der Eintragung führt er den Namen „Burschenverein Concordia Weidenberg seit 1862 e.V.“.

(2)   Vereinssitz ist Weidenberg, Obermarkt.

(3)   Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

§ 2       Zweck des Vereins

(1)   Der „Burschenverein Concordia Weidenberg seit 1862“ ist eine Vereinigung der ledigen Burschen aller Stände von Weidenberg. Sein Zweck ist die Pflege der alten Sitten und Gebräuche der Region. Der Satzungszweck wird mittels der Durchführung der unter § 3 aufgeführten Veranstaltungen verwirklicht.

(2)   Der Verein unterstützt die Förderung der Jugend.

(3)   Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Des weiteren darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(4)   Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

 

§ 3       Veranstaltungen

Die Mitarbeit bzw. aktive Teilnahme bei den folgenden Veranstaltungen und den dazu notwendigen Vor- und Nachbereitungen, sind für jedes Mitglied verbindlich.

 

(1)   Burschenbälle

Der Ablauf der Burschenbälle ist im Anhang „Richtlinie für die Durchführung von Burschenbällen“ festgesetzt. Diese können durch Beschluss der Vorstandschaft jederzeit geändert werden.

 

(2)   Fasching

a)      Am Rosenmontag findet ein Burschenball statt.

b)      Am Faschingsdienstag findet ab 7 Uhr unser Faschingsumzug statt.

 

(3)   Maibaumstellen

a)      Am 1. Mai wird vom Burschenverein Concordia in Weidenberg am Obermarkt ein Maibaum aufgestellt.

b)      Das Stellen erfolgt von Hand, d.h. es dürfen keine Maschinen verwendet werden.

 

(4)   Kanzfeuer

Zur Sommersonnenwende am 24. Juni richtet der Burschenverein Concordia das Kanzfeuer am Kulm aus.

 

(5)   Michaelikirchweih

a)      Am Kerwasamstag findet ein Burschenball statt.

b)      Am Kerwasonntag findet unser „Kerwaliedlasinga“ statt.

 

 

(6)   Sonstige

a)      Vereinsinterne Veranstaltungen, z.B. Weihnachtsfeier od. Vereinsausflug, können von der Vorstandschaft beschlossen werden.

b)      Größere Veranstaltungen müssen von einer Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen werden.

 

§ 4       Mitgliedschaft:

(1)   Der Eintritt ist jedem unbescholtenen Burschen freigestellt. Er muss den demokratischen Standpunkt vertreten und sollte mindestens 16 Jahre alt sein. Die Aufnahme erfolgt durch die Anerkennung des Antrags auf Mitgliedschaft durch die Vorstandschaft sowie durch Eintragen in das seit 14.07.1954 neu bestehende Mitgliederbuch.

(2)   Die Mitgliedschaft endet durch

a)      Austritt, welcher jedem Mitglied freigestellt ist.

b)      wiederholte Inaktivität bei den traditionellen Tanzvorführungen nach § 3 Abs. 1,   § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 5 mit Ausnahme § 5 Abs. 4.

c)      wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von einer Mitgliederversammlung.

d)      Verehelichung.

e)      Ausschluss, der nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden kann. Ein Ausschluss kommt für Mitglieder in Frage, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein gemäß § 5 nicht nachgekommen oder diesem erheblichen Schaden zugefügt haben.

f)        Eintritt bzw. Mitgliedschaft im Verein „ehemalige Berschla des Burschenverein Concordia von 1862“.

g)      Tod.

 

§ 5       Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitarbeit und aktive Teilnahme bei Veranstaltung gemäß § 3 und sonstigen anfallenden Arbeiten ist einschließlich deren Vor- und Nachbereitung für alle Mitglieder verbindlich.

(2)   Anwesenheit bei allen Mitgliederversammlungen.

(3)   Härtefälle, wie beispielsweise Krankheit oder Trauerfall, setzen § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2  außer Kraft.

(4)   Mit Vollendung des 25. Lebensjahres werden die Mitglieder von den Pflichten laut § 5 Abs. 1 entbunden.

 

§ 6       Stimmrechte und Wählbarkeit

(1)   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

(2)   Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3)   Wählbar sind alle Mitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.

 

§ 7       Vereinsorgane

(1)   Mitgliederversammlung

a)      Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins

b)      Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich am letzten Samstag im November statt. Dazu muss durch den Schriftführer mindestens 14 Tage vor diesem Termin an alle Mitglieder schriftlich Einladung ergehen, sowie im „Amtlichen Mitteilungsblatt“ der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg darauf verwiesen werden. Es muss die Tagesordnung mit mindesten folgenden Punkten enthalten sein:

·        Bericht des Vorstandes

·        Bericht des Kassiers

·        Bericht der Revisoren

·        Entlastung der Vorstandschaft

·        Wahl der Wahlhelfer

·        Wahlen der Vorstandschaft

·        Wahl von zwei Revisoren

·        Wünsche, Anträge, Sonstiges

 

c)      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann die Vorstandschaft jederzeit beschließen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe dies verlangt. In einem solchen Fall hat die Mitgliederversammlung spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags stattzufinden, zu der gemäß § 7 Abs. 1b Einladung ergehen muss.

d)      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

e)      Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

f)        Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden und sollten vor Beginn der Mitgliederversammlung der Vorstandschaft schriftlich vorliegen.

g)      Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn das von mindestens einem Mitglied verlangt wird. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim und schriftlich. Die Revisoren können per Akklamation und in einem Wahlgang gewählt werden.

h)      Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

i)        Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer Protokoll zu führen.

j)        Die Vorstandschaft des Vereins „Ehemalige Berschla des Burschenverein Concordia von 1862“ sollte zu allen Mitgliederversammlungen eingeladen werden.

 

(2)   Vorstandschaft

a)      Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt; es ist die absolute Mehrheit erforderlich. Diese bleibt solange im Amt bis Nachfolger gewählt sind.

b)      Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

·        dem 1. Vorstand

·        dem 2. Vorstand

·        dem Kassier

·        dem Schriftführer

c)      Die Vorstandschaft leitet und repräsentiert den Verein. Sie führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden. Sie kann im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

d)      Die Vorstandschaft kann nach ermessen weitere Personen, mit ausschließlich unterstützender und beratender Funktion, kooptieren (hinzuziehen).

e)      Beabsichtigt die Vorstandschaft in ihrer Gesamtheit zurückzutreten,  so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß § 7 Abs. 1c mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahlen der Vorstandschaft“ einzuberufen.          Bringt diese Mitgliederversammlung keine neue Vorstandschaft hervor ist nach § 9 zu verfahren.

f)        Die Arbeit der Vorstandschaft ist durch den Schriftführer zu protokollieren.

g)      Vorsteher im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorstand. Sie vertreten den Verein nach außen und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

§ 8       Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandschaft.

 

§ 9       Auflösung des Vereines

(1)   Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung   beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

(2)   Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es mehr als 2/3 der Vereinsmitglieder schriftlich verlangen oder die Vorstandschaft dies mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder beschlossen hat.

(3)   Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist.

(4)   Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

(5)   Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(6)   Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen, nach Ablauf einer Sperrfrist von 10 Jahren, in der das Vermögen für eine eventuelle Neugründung verwendet werden kann, an den Markt Weidenberg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des "Fränkischen Brauchtums" verwendet werden darf. Die Verwaltung des Vermögens während dieser Sperrfrist übernimmt der Markt Weidenberg und ist durch die Vorstandschaft im Einvernehmen mit dem Markt Weidenberg vertraglich zu regeln.

 

Dieses Statut wurde am 23. März 2001 von der Mitgliederversammlung beschlossen.